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Recht & Pflichten

Kündigungsbutton: Wann er auf der Website Pflicht ist

Für Fitnessstudios, Kursanbieter, Abos und Wartungsverträge: die typischen Fehler bei der Umsetzung von § 312k BGB – und was der neue Widerrufsbutton zusätzlich verlangt.

  • 5 Min. Lesezeit
  • Aktualisiert am 26. Oktober 2026

Kurz & knapp

Die Kündigungsbutton-Pflicht nach § 312k BGB gilt seit Juli 2022 für Unternehmen, bei denen Verbraucher über die Website kostenpflichtige Dauerverträge abschließen können, etwa Mitgliedschaften oder Abos. Nötig sind ein Button „Verträge hier kündigen“, eine Bestätigungsseite mit „jetzt kündigen“ und eine sofortige Eingangsbestätigung. Fehlt das, können Kunden jederzeit fristlos kündigen. Stand: Oktober 2026.

„Mitgliedschaft verwalten“ im Kundenkonto, dahinter drei Klicks und ein Rabattangebot zum Bleiben – so sieht die Online-Kündigung bei manchen Anbietern aus. Rechtlich ist das riskant. Eine Kündigungsbutton-Pflicht besteht, wenn Verbraucher über Ihre Website einen kostenpflichtigen Vertrag mit laufender Leistung abschließen können, etwa eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, ein Kursabo oder einen Wartungsvertrag. Dann verlangt § 312k BGB seit dem 1. Juli 2022 einen gut sichtbaren Button „Verträge hier kündigen“, eine Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ und eine sofortige Eingangsbestätigung.

Fehlt das oder ist es fehlerhaft umgesetzt, können Kunden ihren Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen. Die folgenden sieben Fehler sehen wir besonders häufig – jeweils mit dem Weg, wie Sie sie vermeiden. Stand: Oktober 2026.

Fehler 1: Die Kündigungsbutton-Pflicht für das eigene Angebot unterschätzen

Die Pflicht trifft Unternehmen, die Verbrauchern über eine Website ermöglichen, einen Vertrag abzuschließen, der ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis begründet. Das sind Verträge, bei denen Sie fortlaufend eine Leistung erbringen und der Kunde regelmäßig zahlt. Typische Beispiele:

  • Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Yoga- oder Tanzschulen,
  • Kursabos, etwa in Musik- oder Hundeschulen, und laufende Online-Kurse,
  • Wartungsverträge, zum Beispiel für Heizungen, wenn Privatkunden sie online abschließen können,
  • Abos für Software, Zeitschriften, Boxen oder Mitgliederbereiche,
  • Coaching-Programme mit monatlicher Zahlung.

Ein einzelner Workshop, ein Gutschein oder ein Kauf im Online-Shop gehört nicht dazu – dort spielt aber der Widerrufsbutton eine Rolle (siehe Fehler 6). Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist, sowie Finanzdienstleistungen. Reine B2B-Verträge sind nicht erfasst. Den Gesetzestext finden Sie unter § 312k BGB.

Fehler 2: Vor Ort geschlossene Verträge außen vor lassen

Kann ein Vertrag ausschließlich vor Ort unterschrieben werden und bietet die Website keine Möglichkeit zum Online-Abschluss, greift § 312k BGB nach seinem Wortlaut nicht. Eine Website, die nur informiert und zum Probetraining einlädt, braucht also keinen Kündigungsbutton.

Anders ist es, sobald Ihre Website den Online-Abschluss anbietet, auch wenn ein Teil der Kunden weiterhin im Studio unterschreibt. Nach verbreiteter Auffassung müssen dann auch die vor Ort geschlossenen Verträge derselben Art über den Button kündbar sein. Der Button sollte deshalb nicht nach dem Abschlussweg unterscheiden. Wer unsicher ist, lässt die eigene Konstellation am besten anwaltlich prüfen.

Fehler 3: Den Button verstecken oder unklar beschriften

Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar sein, mit nichts anderem als „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet, ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich jeder Seite, ohne Login erreichbar. Diese Varianten fallen regelmäßig durch:

FehlerWarum problematisch
Button nur nach Login im Kundenkonto erreichbarnach überwiegender Auffassung nicht „unmittelbar und leicht zugänglich“
Beschriftung wie „Mitgliedschaft verwalten“ oder „Kontakt“nicht eindeutig
Button versteckt in AGB oder FAQnicht ständig verfügbar und leicht auffindbar
Ablauf funktioniert auf dem Smartphone nichtButton nicht leicht zugänglich

Fehler 4: Die Bestätigungsseite überladen

Auf der Bestätigungsseite gibt der Kunde an, ob er ordentlich oder außerordentlich kündigt (bei außerordentlicher Kündigung mit Grund), wie er eindeutig identifiziert werden kann, welchen Vertrag er kündigt, zu welchem Zeitpunkt und wohin die Bestätigung geschickt werden soll. Abgeschickt wird mit einer Schaltfläche „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Mehr braucht es nicht:

  • Name und E-Mail-Adresse
  • ein Merkmal zur Zuordnung, etwa Mitglieds- oder Vertragsnummer – als Pflichtfeld nur, wenn ohne sie keine Zuordnung möglich ist
  • Auswahl des Vertrags, falls ein Kunde mehrere hat
  • Art der Kündigung: ordentlich oder außerordentlich, bei außerordentlicher Kündigung ein Feld für den Grund
  • gewünschter Zeitpunkt, voreingestellt auf „nächstmöglicher Termin“
  • Schaltfläche „jetzt kündigen“

Jedes zusätzliche Pflichtfeld kann als Erschwernis gewertet werden. Gibt der Kunde keinen Zeitpunkt an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Termin.

Achtung: Die Bestätigungsseite dient ausschließlich der Kündigung. Halteangebote wie „Vertrag pausieren“, Rabatte zum Bleiben oder Umfragen gehören nicht dorthin – die Rechtsprechung legt die Vorgaben hier streng aus.

Fehler 5: Speichern und Eingangsbestätigung vergessen

Der Kunde muss seine Kündigung mit Datum und Uhrzeit speichern können, etwa als PDF oder per Bildschirmausdruck. Außerdem bestätigen Sie den Eingang unverzüglich in Textform, also etwa per E-Mail, mit Inhalt der Kündigung, Zeitpunkt des Zugangs und Ende des Vertrags. Eine fehlende oder verspätete Bestätigung ist ein eigener Verstoß. Richten Sie die Bestätigung deshalb automatisch ein und testen Sie, ob sie wirklich sofort ankommt – auch im Spam-Ordner der gängigen Mail-Anbieter.

Fehler 6: Den neuen Widerrufsbutton übersehen

Seit dem 19. Juni 2026 gilt mit § 356a BGB eine zweite Button-Pflicht. Wer Verbrauchern über eine Online-Oberfläche Verträge mit Widerrufsrecht anbietet, muss eine Widerrufsfunktion bereitstellen: eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ oder eine eindeutige Entsprechung, die während der gesamten Widerrufsfrist gut erreichbar ist, und eine Bestätigung mit „Widerruf bestätigen“. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Für ein Fitnessstudio mit Online-Abschluss heißt das: In den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss braucht der Kunde einen einfachen Weg zum Widerruf, danach einen zur Kündigung. Beide Funktionen lassen sich technisch gut kombinieren, müssen aber jeweils die eigenen Anforderungen erfüllen.

Fehler 7: Die Kündigungsstrecke nie selbst testen

Die wichtigste Folge eines Fehlers steht im Gesetz selbst: Fehlen Button oder Bestätigungsseite oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, können Kunden ihre Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Für Studios mit Laufzeitverträgen ist das wirtschaftlich empfindlich. Hinzu kommen Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Mitbewerber; Verbraucherzentralen gehen seit Einführung der Regel aktiv gegen fehlerhafte Umsetzungen vor. Mehr zu Abmahnungen allgemein im Ratgeber Abmahnung wegen der Website.

Updates der Mitgliedersoftware ändern Beschriftungen oder Abläufe oft unbemerkt. Spielen Sie die Strecke deshalb einmal im Quartal mit einem Testvertrag durch und gehen Sie bei der Einführung so vor:

  1. Bestandsaufnahme: Welche Verträge können Verbraucher auf Ihrer Website oder App abschließen?
  2. Software prüfen: Viele Mitglieder- und Buchungssysteme bieten eine fertige Kündigungs- und Widerrufsstrecke. Prüfen Sie Beschriftung und Ablauf gegen die Punkte oben.
  3. Link platzieren: „Verträge hier kündigen“ im Fußbereich jeder Seite, ohne Login erreichbar.
  4. Bestätigungsseite schlank halten: nur die nötigen Felder, keine Werbung.
  5. Automatische Bestätigung einrichten und den Eingang testen.
  6. Intern regeln: Wer bearbeitet eingehende Kündigungen, wie werden sie dokumentiert?

Wie eine Website für Studios insgesamt aufgebaut sein sollte, zeigen unsere Seiten Website für Fitnessstudios und Website für Yoga-Studios. Wenn Sie Buchungsstrecke, Kündigungs- und Widerrufsbutton nach aktuellem Stand umsetzen lassen möchten, ist die rechtssichere Website der passende Rahmen, für Buchungen auch die Online-Terminbuchung.

Häufige Fragen

Wer braucht einen Kündigungsbutton auf der Website?

Unternehmen, bei denen Verbraucher über die Website kostenpflichtige Dauerverträge abschließen können, etwa Fitness-Mitgliedschaften, Kursabos, Software-Abos oder Wartungsverträge. Ausgenommen sind Finanzdienstleistungen und Verträge, die gesetzlich in strengerer Form als Textform gekündigt werden müssen.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Eine gut lesbare, ständig verfügbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ führt zu einer Bestätigungsseite, auf der der Kunde die nötigen Angaben macht und mit „jetzt kündigen“ abschickt. Er muss die Kündigung speichern können, und Sie bestätigen den Eingang unverzüglich per E-Mail.

Gilt die Pflicht auch, wenn Verträge nur im Studio abgeschlossen werden?

Wenn Verträge ausschließlich vor Ort geschlossen werden können und die Website keinen Online-Abschluss anbietet, greift § 312k BGB nicht. Bietet die Website den Online-Abschluss an, sollten nach verbreiteter Auffassung auch vor Ort geschlossene Verträge derselben Art über den Button kündbar sein.

Was passiert, wenn der Kündigungsbutton fehlt?

Kunden können ihre Verträge dann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber. Für Anbieter mit Laufzeitverträgen kann das wirtschaftlich spürbar werden.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigungs- und Widerrufsbutton?

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB beendet laufende Dauerverträge. Der seit 19. Juni 2026 vorgeschriebene Widerrufsbutton nach § 356a BGB ermöglicht den Widerruf online geschlossener Verträge innerhalb der Widerrufsfrist. Viele Anbieter brauchen beide Funktionen.